Allgemeine Teilnahmebedingungen

Stand: 12.02.2024 | Bisherige Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Präambel

Der Corso Leopold ist eine Veranstaltung des Corso Leopold e.V. in Zusammenarbeit mit der Stadt München. Mit der Durchführung beauftragt ist die Corso Leopold Organisations- GmbH, die damit regelmäßig Vertragspartner von Partner wie Lieferanten, Sponsoren und Ausstellern ist.

§ 1 Zulassung

  1. Zur Teilnahme am Corso Leopold grundsätzlich zugelassen werden Anbieter, Institutionen und Gruppen, im folgenden Anbieter genannt, die dem Charakter der Veranstaltung zuträglich sind und nach Möglichkeit dem Vereinszweck dienlich sind.
  2. Der Veranstalter behält sich im Sinne des Hausrechts eine Ablehnung von Anbietern vor.
  3. Inhalt, Dienstleistung und Ware der Anbieter sind bei der Anmeldung genau aufzuführen. Der Veranstalter, im folgenden Veranstalter genannt, kann die Zulassung insgesamt verweigern oder einzelne Gegenstände von der Zulassung ausnehmen, wenn die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Stellt sich erst nach Beginn der Veranstaltung heraus, dass die Bedingungen nicht eingehalten werden, kann der Stand geschlossen werden, bzw. können einzelne Artikel vom Stand entfernt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Standgebühr wird dadurch nicht berührt. Ein Anbieter kann auch abgelehnt werden, wenn genügend gleichartige Anbieter bereits gemeldet sind.
  4. Eine Anmeldung stellt grundsätzlich lediglich einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar, der erst mit der Zulassung des Anbieter, bzw. Zusendung der Rechnung an den Anbieter durch den Veranstalter oder vonihm beauftragte erfüllungsgehilfen geschlossen wird.
  5. Die Zulassung gewerblicher Anbieter erfolgt ausschließlich per Vertrag über die beauftragte Agentur keck. KG., die Zulassung gastronomischer Angebote durch die Agentur Faro Marketing GmbH.
  6. Das Recht, sich auf dem Corso Leopold in dem vereinbarten Rahmen zu präsentieren, steht nur dem jeweiligen Vertragspartner zu. Der Partner darf diese ohne Zustimmung des Veranstalters weder auf andere übertragen noch weiteren Partner Rechte einräumen. Sublizenzen oder Untervermietungen sind insofern unzulässig bzw. müssen gesondert beantragt werden.
  7. Jegliche Form von Exklusivität für z. B. spezifische Branchen ist regelmässig nicht vereinbart und müsste gesondert vereinbart werden

§ 2 Stornierung der Anmeldung

  1. Storniert ein Anbieter seine Anmeldung nach Bestätigung durch den Veranstalter, ist eine Bearbeitungsgebühr in von € 300,00 zzgl. MwSt. zu zahlen. Erfolgt die Stornierung weniger als 8 Wochen vor der Veranstaltung, bleibt der vereinbarte Beitrag (i.d.R. die Flächenmiete) in voller Höhe zur Zahlung fällig.
  2. Verträge mit gewerblichen Anbietern können hiervon abweichen, soweit spezifische Zahlungs- und Stornierungsbedingungen vereinbart wurden. 

§ 3 Veranstaltungsdauer / Auf- bzw. Abbau

  1. Die Veranstaltung findet am jeweiligen Veranstaltungswochenende am Samstag zwischen 16 Uhr und Sonntag 1:30 Uhr bzw. am Sonntag zwischen 11 und 21 Uhr.
  2. Der Aufbau erfolgt jeweils samstags zwischen 9 und 16 Uhr für große Stände bzw. zwischen 12:30 und 16 Uhr für kleine Stände sowie sonntags nach Bedarf von 8-11 Uhr.
  3. Der Abbau der Aufbauten erfolgt jeweils am Sonntag zwischen 21 Uhr (beginnend) und 23 Uhr.
  4. Fahrten auf dem Gelände sind außerhalb der Auf- und Abbauzeiten grundsätzlich nicht gestattet. Die Freigabe zum Verlassen des Geländes mit Fahrzeugen am Sonntag erfolgt durch die Polizei erst, wenn nach Einschätzung der Polizei keine Gefahr für die Besucher mehr besteht (Erfahrungsgemäß ist das zwischen 21:30 und 22 Uhr der Fall).
  5. Während der offiziellen Öffnungszeiten gemäß Absatz 1 sind die Stände besetzt und offen zu halten.
  6. Nach Ablauf der Nutzungszeit hat der Anbieter die Standplätze in den ursprünglichen, bei Vertragsabschluss bestehenden Zustand, zu versetzen. Von dem Partner oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Beschädigungen (Flurschäden) sind zu beseitigen.

§ 4 Nutzung der Fläche

  1. Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung des Corso Leopold an den Veranstaltungstag(en) ausschließlich die ihm zugeteilte Fläche gemäß der getroffenen Vereinbarung zu nutzen.
  2. Die Platzzuteilung erfolgt soweit möglich unter Berücksichtigung der geäußerten Wünsche. Änderungen können auch nach der Standzuteilung noch durch den Veranstalter erfolgen.
  3. Eventuellen Anodnungen von durch den Veranstlater autorisierten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten, insbesondere soweit es sich um Durchsetzung von Sicherheitsauflagen handelt.
  4. Jegliche Aufstellung von Displays, Kundenstoppern, Fahnen u. ä. insbesondere auf den feuerpolizeilich festgelegten Wegen (jeweils mindestens 6 Meter Breite) ist strikt verboten.
  5. Zelte und Pavillons mit einer Fläche größer als 25 qm sind nicht gestattet.
  6. Werbung/ Promotions durch den Anbieter darf nur auf der gemieteten Standfläche für die angemeldeten Angebote erfolgen. Flugzettelwerbung ist auch zur Vermeidung von Müll auf und vor dem Festivalgelände grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig und gesondert zu beantragen.
  7. Bild-, Tondarbietungen und propagandistische Aktionen sind vom Veranstalter gesondert zu genehmigen. Bei Verstößen, insbesondere bzgl. GEMA-pflichtiger Angebote haftet der Anbieter.
  8. Das Anbieten von Speisen und Getränken ist nur mit einer durch den Veranstalter ausgesprochenen Gastronomielizenz erlaubt, die weitere Auflagen beinhaltet. Für alle anderen Anbieter ist das Anbieten von Speisen und Getränken, auch kostenlose Angebote, untersagt.
  9. Das Befahren der Fläche mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art und nur während der Auf- und Abbauzeiten und nur mit sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegter und ausgefüllter Zufahrtsberechtigung gestattet. Während der Veranstaltungszeiten ist jede Nutzung von Fahrzeugen auf dem Veranstaltungsgelände untersagt.
  10. Das Parken von Fahrzeugen auf der eigenen Fläche z. B. zum Zwecke von Lagerung über Nacht ist gesondert anzumelden und eine Parkberechtigung zu beantragen.
  11. Eventuell anfallende Gestattungsgebühren durch das KVR München sind vom jeweiligen Anbieter zu übernehmen.

§ 5 Unterhaltung der Stände

  1. Die Aufstellung und laufende Unterhaltung der Aufbauten übernimmt alleine der Anbieter. Dieser trägt die hierdurch anfallenden Kosten.
  2. Der Anbieter ist für das ordnungsgemäße Aufstellen und Abbauen der Stände verantwortlich. Stromkabel und Wasserschläuche sind mit Matten abzudecken (Stolpergefahr).
  3. Anfallender Müll ist vom Anbieter vollständig selbst mitzunehmen und zu entsorgen.
  4. Die Gesundheitsbestimmungen und feuerpolizeilichen Auflagen sind vom Anbieter einzuhalten. Nichtbeachtung kann zum Abbau des Standes bzw. der Aufbauten und ggf. zu Schadenersatz führen.
  5. Gesetzliche Vorschriften inklusive Bestimmungen des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzgesetzes sind einzuhalten. Für Feiertagsarbeit ist entsprechende Freizeit zu gewähren. Darüber ist ein Verzeichnis zu führen, das auf Verlangen vorgewiesen werden muss.
  6. Jeder Stand muss die volle Anschrift des Anbieters sichtbar tragen.

§ 6 Marktplatz

Für Teilnehmer am Marktplatz (Kunsthandwerkermarkt) gelten ergänzend folgende Regeln:

  1. Mit Ausnahme von Volksfesten unterfallen Aussteller*innen und Anbieter*innen von festgesetzten Märkten i.S. v. §§ 66, 67, 68 Absatz 1 und Absatz 2 GewO nicht den Bestimmungen des Titels III der GewO beim Vertrieb von Waren im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 1 GewO (sog. Reisegewerbekartenpflicht).
  2. Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte sowie Volksfeste sind grundsätzlich von den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes freigestellt. Allerdings werden für sog. stille Feiertage (vgl. Art. 3 Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage [Feiertagsgesetz – FTG]) vorher genannte Veranstaltungen in aller Regel nicht festgesetzt.
  3. Die Festsetzung der Veranstaltung führt zu einer Befreiung vom Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmer*innen an Sonn- und Feiertagen, vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

§ 7 Veranstaltungsausfall

  1. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Möglichkeit des Ausfalls aus Gründen fehlender Finanzmittel durch Sponsoring, Gebühren und Zuschüsse besteht. In diesem Fall verpflichtet sich der Veranstalter die Veranstaltung spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn abzusagen. Bereits bezahlte Sponsoringbeiträge und Flächenmieten werden dann zurückbezahlt.
  2. Den Vertragsparteien ist darüber hinaus bewusst, dass die Möglichkeit des Ausfalls oder des Abbruchs aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Hagel, Sturm, Gewitter, ...) oder durch behördliche Anordnung besteht. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Nichtzahlung vereinbarter Beiträge und Mieten. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den individuellen Abschluss einer entsprechenden Versicherung gegen Veranstaltungsausfall.
  3. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz.
  4. Entsprechende Informationen hierzu wird der Veranstalter jeweils zeitnah auf der Homepage www.corso-leopold.de veröffentlichen.

§ 8 Haftung

  1. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Mitarbeiter und Teilnehmer von Angeboten des Anbieters. Das Risiko für Personenschäden auf den Aktionsflächen des Anbieters liegt beim Anbieter. Es wird empfohlen, entweder eine Haftpflichtversicherung abzuschließen oder die Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass keine Haftung übernommen werden kann. Dies kann durch Hinweistafel oder Unterzeichnen eines Haftungsausschlusses geschehen.
  2. Für die Versicherung des Standes und der ausgestellten Ware gegen Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte muss der Anbieter selber Sorge tragen. Eine Standbewachung o. ä. durch den Veranstalter ist nicht Teil der Vereinbarung und bei Bedarf eigenständig zu organisieren.
  3. Der Anbieter darf nur VDE-zugelassene Elektrogeräte- und kabel verwenden. Bei Verwendung von Kabeltrommeln sind diese vollständig abzurollen, um die Brandgefahr zu minimieren. Für Schäden aus mangelhaften Elektroinstallationen oder mangelhafter Abdeckung haftet der Anbieter.

§ 9 Musik & Lärmschutz

  1. Musikdarbietungen jeder Art sind mit dem Veranstalter abzusprechen und von diesem zu genehmigen.
  2. Von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 11 Uhr sind aus Lärmschutzgründen keinerlei Musikdarbietungen im Veranstaltungsbereich erlaubt. Die Anbieter haben dafür Sorge zu tragen, dass die vorgeschriebenen Lärmrichtwerte sowohl an den Ständen als auch in den ortsansässigen Lokalen eingehalten werden.
  3. Eventuelle dem Veranstalter in Rechnung gestellte GEMA-Gebühren für nicht genehmigte Darbietungen trägt der Anbieter und ist insofern schadenersatzpflichtig.

§ 10 Schriftform

Diese Teilnahmebedingungen gelten vollumfänglich für alle Anbieter. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des Gesamtkontext am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für etwaige Lücken bei den Bedingungen.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Gültigkeit

  1. Diese Bedingungen unterliege hinsichtlich ihres Zustandekommens und in allen ihren Wirkungen ausschließlich dem Recht des Staates Deutschland.
  2. Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist München.
  3. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist ausschließlich München.
  4. Die Bedingungen gelten ab 13. Februar 2024 und werden ggf. durch eine neuere Fassung abgelöst.

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